Satzung für den Kunstverein Heide e.V.
§ 1 Der Verein führt den Namen
"Kunstverein Heide e.V."
Sitz des Vereins ist Heide, und Gerichtsstand des Vereins ist Meldorf.
§ 2 Der Verein ist eine gemeinnützige Interessengemein-schaft und hat die Aufgabe, das kulturelle Leben in Heide zu fördern.
Der Verein übernimmt die Durchführung und Förderung von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere
1. die Veranstaltung von Heider Kunst- und Kulturwochen,
2. die Veranstaltung von Kunstausstellungen,
3. die Durchführung von Einzel- und Sonderveranstaltun-
gen, die dem Bürger aus dem Dithmarscher Raum die
Kunst in seinen verschiedensten Formen eröffnen soll.
Es ist hierbei nicht nur an reine Ausstellungen nach
Maßgabe der Ziffer 2) gedacht, sondern an darüber
hinausgehende Kulturveranstaltungen, deren
Programme von Fall zu Fall aufgestellt werden sollen,
die jedoch die aktive Beteiligung des Bürgers zum Ziel
haben.
4. die Förderung der heimischen Künstler.
Der Verein macht es sich zum Ziel, den Künstler bei
seinem Versuch, seine Kunstwerke zu präsentieren,
tatkräftig zu unterstützen (Beschaffung von
Ausstellungsräumen pp.). Der Verein will seine
Förderungsabsicht nicht darin verstanden wissen, den
Künstlern daneben auch finanzielle Zuwendungen
zukommen zu lassen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in er-
ster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Die Mitgliedschaft des Vereins können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts erwerben. Der Vorstand kann den Jahres-beitrag bei juristischen Personen frei vereinbaren.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft gilt vom Tage des im Aufnahmeantrag genannten Datums an. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Förderung kultureller Belange erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt;
dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er kann
nur zum Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens
sechs Wochen vor Ablauf erklärt werden.
3. durch Ausschluss des Vorstandes;
die Entscheidung des Vorstandes bedarf einer Mehrheit
von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
4. bei Auflösung des Vereins
5. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für
einen Zeitraum von zwei Jahren rückständig sind und
ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen
nach ergangener Rechnung erfolgt.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 4 Die Mitglieder nehmen bevorrechtigt an allen Veranstal-tungen und Vergünstigungen teil. Sie haben ferner das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht in der Mitgliederver-sammlung auszuüben.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitragsver-
pflichtungen nachgekommen sind und solche, denen vom Vorstand Stundung oder Erlass gewährt worden ist.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im 1. Quartal des Geschäfts-jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Kooperative Mitglieder haben eine Stimme.
§ 5 Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Innerhalb der ersten drei Monate jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tages-ordnung schriftlich einzuladen sind.
Die Einladung muss 10 Tage vor der Versammlung erfolgt sein.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem 1.Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter eingereicht werden und begründet sein. Sie sind mit der Tagesordnung bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Übernahme in die Tagesordnung der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Dem 1. Vorsitzenden steht es frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes bean-tragt. In diesem Fall hat der 1. Vorsitzende die Mitglieder-versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Eingang des Antrages einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl der Vorstandsmitglieder
4. Genehmigung der Kassenrechnung
5. Jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
9. Wahl der Rechnungsprüfer
10. Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche Mitgliederver-sammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderun-gen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
§ 7 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, die persön-liche Mitglieder sein müssen. Er setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden
2. dessen Stellvertreter
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
5. drei Beisitzern;
Die 3 Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand in
künstlerischer Hinsicht zu beraten.
Der Vorstand verteilt die Geschäfte des Vereins im Übrigen
nach eigenem Ermessen.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf
2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme von Mitgliedern, die Durchführung von Veranstaltungen des Kunstvereins, die Unterstützung heimischer Künstler, über die Erteilung von Aufträgen an diese und über sonstige Förderungen.
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnah-mefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssit-
zung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder des Vereins
oder Bürger zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
Bei der Durchführung von Kunstausstellungen kann der Vorstand eine Jury berufen, der 1/3 der Vorstandsmitglieder angehören können.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Die in der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahres-abschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitglieder-versammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Heide, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Heide, den 18.08.1993